Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15 - 1 OBL 100/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1549
OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15 - 1 OBL 100/15 (https://dejure.org/2016,1549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2016 - 2 Ws 292/15 - 1 OBL 100/15 (https://dejure.org/2016,1549)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 2 Ws 292/15 - 1 OBL 100/15 (https://dejure.org/2016,1549)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,1549) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 45 StPO, § 46 StPO, § 309 Abs 2 StPO, § 311 Abs 2 StPO, § 322 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Entscheidung über die Berufung Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Verwerfung der verfristeten Berufung durch das Oberlandesgericht nach Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags und fehlender Bescheidung der Berufung durch das Berufungsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45 Abs. 2 S. 1; StPO § 45 Abs. 1 S. 1
    Keine Verwerfung der verfristeten Berufung durch das Oberlandesgericht nach Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags und fehlender Bescheidung der Berufung durch das Berufungsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 18.01.2008 - 1 Ws 41/08

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nicht-Verstehens einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15
    Hat ein Berufungsgericht im Wiedereinsetzungsverfahren wegen Versäumung der Berufungsfrist neben der abschlägigen Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs eines Angeklagten nicht zugleich über seine verspätet eingelegte Berufung entschieden, kann das Oberlandesgericht in dem die Wiedereinsetzung betreffenden Beschwerdeverfahren nicht zugleich die Berufung als verfristet verwerfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt und bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht genügen, eine Durchbrechung der Zuständigkeitsregelung des § 322 Abs. 1 StPO zu begründen (im Anschluss an u.a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 1 Ws 41/08).

    Durch die Formulierung "ist zu verwerfen" bleibt unklar, ob das Landgericht seine Kompetenz, die Berufung nach § 322 Abs. 1 S. 1 StPO zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az. 1 Ws 41/08; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004, Az. 1 Ws 320/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 1990, Az. 6 Ws 255/89, jeweils m.w.N.) erkannt hat und trotz fehlenden Ausspruches in der Beschlussformel zugleich mit der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch eine Entscheidung über die Berufung treffen wollte.

  • BVerfG, 21.12.1995 - 2 BvR 2033/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Widerrungs der Bewährung im Anschluß an

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15
    Unabhängig von etwaigen Mängeln der Beherrschung der deutschen Sprache kann zudem als Ausfluss richterlicher Fürsorgepflicht jedenfalls bei komplizierten Rechtsmittelbelehrungen einem unverteidigten Angeklagten über die mündliche Rechtsmittelbelehrung hinaus ein Belehrungs-Merkblatt auszuhändigen sein (vgl. BVerfG in NJW 1996, 1811 f.; OLG Köln in NStZ 1997, 404), das allerdings bei Ausländern nicht etwa stets in einer von der Gerichtssprache nach § 184 GVG abweichenden Sprache zu erteilen ist (zum diesbezüglichen Meinungsstand vgl. Schmitt, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 09.01.1990 - 6 Ws 255/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15
    Durch die Formulierung "ist zu verwerfen" bleibt unklar, ob das Landgericht seine Kompetenz, die Berufung nach § 322 Abs. 1 S. 1 StPO zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az. 1 Ws 41/08; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004, Az. 1 Ws 320/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 1990, Az. 6 Ws 255/89, jeweils m.w.N.) erkannt hat und trotz fehlenden Ausspruches in der Beschlussformel zugleich mit der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch eine Entscheidung über die Berufung treffen wollte.
  • OLG Jena, 26.10.2004 - 1 Ws 320/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumnis der

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15
    Durch die Formulierung "ist zu verwerfen" bleibt unklar, ob das Landgericht seine Kompetenz, die Berufung nach § 322 Abs. 1 S. 1 StPO zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az. 1 Ws 41/08; Thüringisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004, Az. 1 Ws 320/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 1990, Az. 6 Ws 255/89, jeweils m.w.N.) erkannt hat und trotz fehlenden Ausspruches in der Beschlussformel zugleich mit der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch eine Entscheidung über die Berufung treffen wollte.
  • OLG Köln, 04.04.1997 - Ss 16/97

    Ausgestaltung der Anfechtung einer Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.01.2016 - 2 Ws 292/15
    Unabhängig von etwaigen Mängeln der Beherrschung der deutschen Sprache kann zudem als Ausfluss richterlicher Fürsorgepflicht jedenfalls bei komplizierten Rechtsmittelbelehrungen einem unverteidigten Angeklagten über die mündliche Rechtsmittelbelehrung hinaus ein Belehrungs-Merkblatt auszuhändigen sein (vgl. BVerfG in NJW 1996, 1811 f.; OLG Köln in NStZ 1997, 404), das allerdings bei Ausländern nicht etwa stets in einer von der Gerichtssprache nach § 184 GVG abweichenden Sprache zu erteilen ist (zum diesbezüglichen Meinungsstand vgl. Schmitt, a.a.O., m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht